AGB - Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der may + co
Stand 02/2024
1. Vorrang der Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Für alle Aufträge an die May + co gelten die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der May + co anwendbar.
2. Offerten und Vertragsabschluss
1. Offerten der May + co sind freibleibend. Alle Verträge bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung der May + co.
2. Offerten der May + co sind freibleibend. Alle Verträge bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung der May + co. Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen muss der Käufer hinnehmen, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, ausser bei ausdrücklicher Bezeichnung gilt diese als verbindlich.
3. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und technische Unterlagen
1. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, technische Unterlagen die von der May + co erstellt wurden verbleiben im Eigentum der May + co, selbst wenn sie vor einer Bestellung ausgehändigt worden sind und es sich noch um Vorschläge zu einer Problemlösung handelt. Ohne die ausdrückliche Genehmigung der May + co dürfen die Dokumente oder Teile davon weder in irgendeiner Form vervielfältigt noch sonst Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Die Benutzung innerhalb des Betriebes des Käufers ist nur soweit gestattet, als es der Vertragszweck unbedingt erfordert. Urheberrechte verbleiben bei der May + co.
2. Versandkosten für Muster trägt der Käufer. Die Muster bleiben Eigentum der May + co.
4. Lieferfrist, höhere Gewalt und Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzug der May + co, Teillieferungen
1. Liefertermine und -fristen werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftragsbestätigung angegeben. Sie gelten unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung der May + co durch dessen Lieferanten. Die Lieferfrist beginnt mit der Versendung der Auftragsbestätigung an den Käufer, jedoch nicht vor Beibringen der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Von der May + co nicht zu vertretende, dem Käufer aber anzuzeigende Streiks, Aussperrungen (auch bei Lieferanten und Vorlieferanten der May + co ), Zuteilungen („allocations“) und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien die May + co für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferpflicht. Dies gilt auch für unvorhergesehene und für der May + co unvermeidbaren
AGBs May + co
Betriebsstörungen. Wird der May + co die Leistung aufgrund dieser Ereignisse unmöglich, ist diese berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 3. Wird die May + co trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten mit der vom Käufer bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne dass die May + co die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann die May + co vom Vertrag zurücktreten. Betrifft die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nur einzelne Gegenstände einer einheitlichen Bestellung des Käufers, ist die May + co ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern nicht der Käufer ein Interesse an der Teilerfüllung des Vertrages hat. Ist letzteres der Fall, wird die May + co hinsichtlich der Gegenstände, die von der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung betroffen sind, von seiner Leistungspflicht frei, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der May + co bedarf. Tritt die May + co nicht vom Vertrag zurück, wird sie für die Dauer der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung von ihrer Leistungspflicht frei. Die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer anzuzeigen.
4. Bei Verzug der May + co kann der Käufer nach Ablauf der von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die mit der Mitteilung verbunden sein muss, dass der Käufer nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Nachfrist beginnt mit Eingang der schriftlichen Nachfristansetzung des Käufers bei der May + co .
5. Eine Haftung der May + co besteht nur, soweit der Verzug nachweisbar durch die May + co verschuldet wurde und der Käufer einen Schaden als Folge des Verzugs bzw. der Nichterfüllung belegen kann. Der Schadenersatz beträgt in jedem Fall maximal fünf Prozent des Vertragspreises des von der Verspätung bzw. Nichtlieferung betroffenen Teils der Lieferung.
6. Bei Verzug der Lieferung bzw. Nichterfüllung hat der Käufer keine Rechte und Ansprüche ausser die in dieser Ziff. 4 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der May + co oder seiner leitenden Angestellten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seiner Hilfspersonen (vgl. auch Ziffer 11).
7. Teillieferungen sind zulässig.
8. Eine Überlieferung von 10% bzw. Unterlieferung von 5% sind zulässig.
9. Allfälliges Beistellmaterial, welches der Käufer der May + co zu Verfügung stellt, muss mindestens drei Wochen vor Ausliefertermin komplett und produktionsbereit bei der May + co sein.
5. Preise
1. Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen ab Werk der May + co gemäss INCOTERMS 1990.
2. Skonti werden nicht gewährt, wenn der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand ist.
3. Sofern zwischen Vertragsabschluss und vertraglich vereinbartem Liefertermin mehr als vier Wochen liegen und sich der von der May + co zu bezahlende Einkaufspreis zufolge beschränkter Verfügbarkeit der bestellten Ware nach Vertragsabschluss erhöht, ist die May + co
AGBs May + co
berechtigt, dem Käufer den zum Zeitpunkt des Versands gültigen Listenpreis der Ware zu berechnen. 4. Verpackung und Transport werden gesondert berechnet, ausser es sind schriftliche Sondervereinbarungen mit der May + co getroffen.
5. Bei einem Kaufpreis in fremder Währung (Hauswährung bei der May + co „Schweizer Franken“) trägt der Käufer im Falle des Zahlungsverzugs das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses für den Zeitraum ab Fälligkeit bis Eingang des Betrages bei der May + co .
6. Auf Warenlieferungen im Inland und ins Fürstentum Liechtenstein wird die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben.
6. Zahlungen, Verzug des Käufers, Verrechnung
1. Ist nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen ohne jeden Abzug sofort fällig.
2. Wechsel oder Checks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllungs statt angenommen. Mit der Begebung des Wechsels oder des Checks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Check auf die May + co über. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer.
3. Hält der Käufer den nach Ziffer 6.1 vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so hat er, ohne dass es dazu einer Mahnung bedarf, vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins in Höhe von sechs Prozent zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die May + co ist zudem berechtigt, nach vorheriger Anzeige an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten und die bereits gelieferte Ware zurückzufordern.
4. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtern, z.B. über sein Vermögen ein Konkurs- oder Nachlassverfahren eröffnet wird, oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss bekannt wird, braucht die May + co die Lieferung nicht auszuführen, bis der Käufer Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat. Dasselbe gilt, wenn Checks des Käufers nicht eingelöst werden oder von ihm hingegebene Wechsel zu Protest gehen. Bei einer entsprechenden Aufforderung der May + co hat der Käufer binnen zwei Wochen die Zahlung durchzuführen oder die entsprechende Sicherheit zu stellen, andernfalls die May + co vom Vertrag zurücktreten kann.
5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit schriftlicher Einwilligung der May + co verrechnen und nur in solchen Fällen ein Retentionsrecht ausüben. Im Übrigen ist das Retentionsrecht des Käufers ausgeschlossen.
6. Zahlungen an Angestellte der May + co haben nur bei Vorliegen einer entsprechenden Inkassovollmacht befreiende Wirkung für den Käufer.
7. Gefahrtragung beim Transport
1. Die May + co hat seine Verpflichtung am Ort seines Stammsitzes Kleinandelfingen (ab Werk) zu erfüllen. Sofern der Käufer die Auslieferung der Waren an einen anderen Ort wünscht, trägt er die Gefahr und die Kosten der Sendung und des Transportes, beginnend mit Absendung ab Werk.
2. Auf Verlangen des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten versichert gegen die von ihm bezeichneten Risiken.
3. Wird der Versand ohne Verschulden der May + co verzögert, so lagert die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich.
8. Mängelrüge, Gewährleistung bzw. Nachbesserung durch die May + co
1. Mängel der gelieferten Ware sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung – bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung – schriftlich zu rügen.
2. Beanstandete Waren dürfen nur vom Käufer oder einem von ihm benannten Dritten zurückgesandt werden. Für die Versandkosten ist der Käufer vorleistungspflichtig.
3. Hat der Käufer oder ein Dritter eigenmächtig Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, ist jede Haftung und Gewährleistung der May + co ausgeschlossen.
4. Die May + co hat das Recht, Zu Recht beanstandete Ware bis zu zweimal nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung auch beim zweiten Mal fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dasselbe gilt, wenn die May + co zur Nachbesserung oder mängelfreien Ersatzlieferung nicht in der Lage ist.
5. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden hat der Käufer das Recht, bei Gefahr im Verzug den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der May + co den Ersatz der hierfür notwendigen Kosten zu verlangen. Der Käufer ist auch in diesen Fällen verpflichtet, die May + co unverzüglich schriftlich über den Mangel zu unterrichten.
6. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden.
7. Die Versandkosten werden dem Käufer erstattet, sofern ein Mangel der Sache tatsächlich vorliegt.
8. Stellt sich heraus, dass die vom Käufer zur Nachbesserung eingesandte Sache mängelfrei ist, kann die May + co dem Käufer die Aufwendungen in Rechnung stellen, die er zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Sache gehabt hat.
9. Die Gewährleistungsfrist beträgt – auch bei verdeckten Mängeln, Fertigungsfehlern und Verpackungsfehlern – zwölf Monate ab Lieferung bzw. Anzeige der Versandbereitschaft. Bei Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beginnt eine neue Gewährleistungsfrist von sechs Monaten zu laufen, welche sich auf die Komponenten der Nachbesserung beschränkt.
10. Bei Mängeln der gelieferten Ware und falschem Einsatz durch den Käufer, hat der Käufer keine Rechte und Ansprüche ausser die in dieser Ziffer 9 ausdrücklich genannten (vgl. auch Ziffer 11).
9. Reparaturen ausserhalb der Gewährleistungspflicht
1. Wird vor dem Ausführen von Reparaturen, zu deren Vornahme die May + co gewährleistungsrechtlich nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies der May + co ausdrücklich mitzuteilen. Die Kosten des Kostenvoranschlages trägt der Käufer.
2. Im Übrigen gelten für Reparaturen ausserhalb der Gewährleistungspflicht die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sinngemäss.
10. Ausschluss weiterer Haftung der May + co
1. Die May + co haftet im vollen Umfang für den von ihr selbst oder von seinen leitenden Angestellten durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Schaden. Im Übrigen haftet die May + co nur sofern und soweit dies in diesen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist.
2. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung.
3. Der Haftungsausschluss gemäss Ziffer 11.2 gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der May + co oder seiner leitenden Angestellten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seiner Hilfspersonen. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
11. Eigentumsvorbehalt
1. Die May + co behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen vom Käufer bezahlt wird, denn in diesem Fall sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderungen der May + co .
2. Der Käufer hat der May + co Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen zu überlassen.
3. Der Käufer hat der May + co von Beschädigungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.
4. Im Übrigen hat der Käufer sämtliche geeigneten Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch der May + co weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Mit dem Abschluss dieses Vertrages ermächtigt der Käufer die May + co , die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register auf Kosten des Käufers vorzunehmen und die dazu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
5. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstössen des Käufers ist die May + co berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer gestattet der May + co unwiderruflich das jederzeitige Betreten der Räume des Käufers, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um der May + co die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen. 6. Die aus Weiterverkauf, Verpfändung oder sonstiger Belastung der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen gegenüber Dritten tritt der Käufer hiermit sicherungshalber bis zur Höhe der Gesamtforderung der May + co , zuzüglich zehn Prozent, an die May + co ab. Auf Verlangen hat der Käufer die betreffenden Forderungen offen zu legen und der May + co jede gewünschte Auskunft unter Vorlage der Belege zu erteilen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Andelfingen (Kanton Zürich)